Schillers Wochenkommentar: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit

Martin teilt seinen Mantel.


Corona-Demonstrationen hier, dort und anderswo. Der Ruf nach Grundrechten wird lauter und lauter. Warum nicht auch der nach Unversehrtheit? Diese nämlich wird im Artikel 2 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt, da das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört und zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art.2 Abs. 2 GG garantiert wird.

Wenn es nun wie beim „Lichtermarsch“ den Corona-Gegnern in der Augsburger Innenstadt und noch dazu vor Senioreneinrichtungen um das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit ausgerechnet am christlich konnotierten Tag des Hl. Martin (11. November) geht, dann lässt das ein Kopfschütteln zu. Der Laternenumzug am St. Martinstag hat nun einmal einen christlichen, der Lichter-Demonstrationszug einen politischen Hintergrund! 

Wie weit haben wir uns eigentlich von einem echten Miteinander entfernt, wenn das Demonstrationsrecht von vielen höher bewertet wird als das Recht auf Unversehrtheit! Bei Corona geht es um Unversehrtheit, was den eigenen Schutz und den aller anderen betrifft. Pflegekräfte in Krankenhäusern, in Senioreneinrichtungen, die tagtäglich das Corona-Leid zu lindern versuchen und dazu noch um die Unversehrtheit von Besuchern besorgt sind, werden durch einen „Demonstrations-Lichtermarsch“ einfach nur vorgeführt!

Immer wieder betonen Politiker derzeit das „Recht auf Bildung“. Das Recht auf Herzensbildung muss dazugehören. 

Sollte jemand den Wunsch äußern, Mathematik zu studieren, ist es wichtig, das Einmaleins zu beherrschen. Doch noch vor dem Lesen, Schreiben und Rechnen kommt bereits in der Kita das Lernen, im Mit- und Füreinander einen guten Weg einzuschlagen. Der muss ja nicht die christliche Ewigkeit zum Ziel haben, aber zumindest den Anspruch, mitzuhelfen, den Himmel auf Erden zu gestalten.


Sybille Schiller


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