Das Parken in der Augsburger Innenstadt wird teurer. |
In Augsburg gelten ab dem 1. April 2025 neue und höhere Park-Gebühren.
Wohin ist eigentlich die Semmeltaste verschwunden, die einst OB Dr. Kurt Gribl von der CSU eingeführt hatte? Zum kostenlosen Parken für einen schnellen Einkauf in der Stadt. War's nur ein Wahlkampfschlager?
Hier die neuen Park-Kosten:
(1) Es gibt zwei Gebührensätze:
a) Gebührensatz 1: 2,60 €/h
b) Gebührensatz 2: 1,00 €/h
(2) Es gibt zwei Parkzonen:
a) Parkzone 1: „Innenstadt“
b) Parkzone 2: „Sonstige“
(3) Eine Parkgebühr von 2,60 € je Stunde gilt in der Parkzone 1 „Innenstadt“ und umfasst die Bewohnerparkgebiete A (Ulrichsviertel), B (Lechviertel), C (Beethoven / Zentrum) komplett sowie D (Domviertel) und F (Hauptbahnhof / Stadtjäger) entsprechend der Begrenzung durch folgende Straßen und Plätze:
Viktoriastraße – Frölichstraße – Volkhartstraße – Klinkertorstraße – Auf dem Kreuz – Frauentorstraße – Karmelitengasse –Stephansplatz – Gallusplatz – Schwedenweg – Äußeres Pfaffengäßchen – Unterer Graben (Westseite) – Mittlerer Graben (bis Leonhardsberg nur Westseite) – Oberer Graben – Forsterstraße – Remboldstraße – Rote-Torwall-Straße – Eserwallstraße – Theodor-Heuss-Platz – Stettenstraße – Hermanstraße – Ladehofstraße – Halderstraße
(4) Eine Parkgebühr von 1,00 € je Stunde gilt im übrigen Stadtgebiet mit Parkraumbewirtschaftung.
(5) Darüber hinaus bemisst sich die zulässige Parkdauer bei der Benutzung von Parkscheinautomaten nach dem eingeworfenen Geldbetrag sowie der ausgewiesenen Höchstparkdauer.
(6) Carsharingfahrzeuge im Sinne der §§ 2 und 4 Carsharinggesetz (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert am 12. Juli 2021 (BGBl. I S 3091) sind beim Parken an Parkscheinautomaten durch eine entsprechende Kennzeichnung der Parkscheinautomaten von der Zahlung von Parkgebühren befreit.
(7) Gebühren werden weiterhin nicht erhoben für Kleinkrafträder mit Elektromotor und einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 Kilowatt im Sinne von § 2 Nummer 11 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 03. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199) im Sharingbetrieb vergleichbar dem Carsharinggesetz (CsgG).
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